Endlich Tauwetter, aber die Zeit drängt: Was beim Heckenschnitt ab dem 1. März gilt

Der Winter war dieses Jahr besonders hartnäckig und hielt unsere Gärten lange unter einer Schneedecke gefangen. Jetzt, wo das Weiß endlich abgetaut ist, juckt es vielen Gartenbesitzern in den Fingern. Es gibt viel nachzuholen! Doch wer jetzt noch schwere Gartengeräte ansetzen will, muss sich sputen: In wenigen Tagen, am 1. März, tritt das bundesweite Schnittverbot für Hecken und Gehölze in Kraft.

Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) schreibt vom 1. März bis zum 30. September eine strikte Schonzeit für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vor. Auch wenn der lange Winter uns wertvolle Zeit für die Gartenarbeit geraubt hat, macht das Gesetz hier keine Ausnahme.

Wir fassen zusammen, was ab März streng verboten ist und wo Sie im Frühling und Sommer weiterhin die Schere ansetzen dürfen.

Was ab dem 1. März streng verboten ist

Sobald der Kalender auf März umspringt, sind alle Maßnahmen untersagt, die über die reine Formpflege hinausgehen. Dazu gehören:

  • Der Radikalschnitt: Das tiefe Zurückschneiden bis in das alte Holz.

  • "Auf den Stock setzen": Hecken dürfen nicht mehr bis knapp über den Boden gekappt werden.

  • Rodung: Das vollständige Entfernen von Hecken oder Gebüschen ist strikt tabu.

Sollten Sie solche Arbeiten geplant haben, bleiben Ihnen jetzt nur noch die letzten Februartage – ansonsten müssen Sie das Projekt auf den Herbst (ab dem 1. Oktober) verschieben.

Was im Frühling und Sommer erlaubt bleibt

Sie müssen Ihre Hecke natürlich nicht ein halbes Jahr lang komplett wild wuchern lassen. Der Gesetzgeber erlaubt weiterhin schonende Eingriffe:

  • Form- und Pflegeschnitt: Sie dürfen die frisch gewachsenen, grünen Triebe des aktuellen Jahres stutzen, um die Hecke in Form zu halten.

  • Verkehrssicherheit: Wenn Zweige auf den Gehweg ragen, die Sicht an Straßenecken behindern oder Straßenschilder verdecken, sind Sie sogar gesetzlich verpflichtet, diesen Gefahrenbereich freizuschneiden.

Die Goldene Regel: Der Artenschutz geht immer vor!

Auch beim erlaubten Formschnitt gibt es eine entscheidende Einschränkung: den Artenschutz (§ 44 BNatSchG). Bevor Sie die Heckenschere ansetzen, müssen Sie zwingend das Innere der Hecke kontrollieren.

Entdecken Sie ein bewohntes Vogelnest oder brütende Tiere, muss die Arbeit sofort ruhen. In diesem Fall müssen Sie warten, bis die Brutzeit abgeschlossen ist und die Jungtiere ausgeflogen sind – selbst wenn es sich nur um das Stutzen weniger Zweige handelt.

Warum gibt es diese Schonzeit?

Hecken sind nach einem langen Winter die ersten sicheren Rückzugsorte für viele heimische Tiere. Sie dienen als essenzielle Brutstätte für Vögel wie Amseln oder Rotkehlchen und bieten Insekten sowie Kleinsäugern wichtigen Schutz. Ein radikaler Rückschnitt im Frühjahr würde Nester zerstören, den Nachwuchs gefährden und diesen wichtigen Lebensraum massiv stören.

Vorsicht vor teuren Bußgeldern

Wer sich nicht an das Schnittverbot hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes drohen empfindliche Bußgelder. Im Extremfall können diese bis zu 50.000 Euro, regional sogar bis zu 100.000 Euro betragen. Bei privaten Gartenbesitzern liegen die Strafen meist im drei- bis vierstelligen Bereich – Geld, das definitiv besser in neue Frühlingsblumen investiert ist.

Fazit

Der zähe Winter erfordert dieses Jahr schnelles Handeln. Erledigen Sie schwere Sägearbeiten in den wenigen verbleibenden Februartagen. Für den Rest des Frühlings und Sommers gilt: Beschränken Sie sich auf den sanften Formschnitt und erfreuen Sie sich an dem lebendigen Treiben, das bald in Ihren Hecken einziehen wird.