In Niedersachsen erstreckt sich die Grundschule über die Jahrgänge 1 bis 4.
In Grundschulen mit einer Eingangsstufe werden Kinder der ersten und zweiten Klassen in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet, die sie zwischen ein und drei Jahren besuchen können.
Ihr Kind unterliegt der Schulpflicht. In der Regel erfolgt die Einschulung in Niedersachsen, wenn es bis zum 30. September eines Jahres sechs Jahre alt wird; dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren sechsten Geburtstag feiern. Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können zur Schule angemeldet werden, ohne dass es hierfür einen speziellen Stichtag gibt. Die Entscheidung über die Aufnahme liegt bei der Schulleitung.
Etwa 15 Monate vor der Einschulung erhalten Sie eine Einladung zur Anmeldung an der zuständigen Grundschule für Ihr Kind. Der genaue Anmeldetermin wird Ihnen rechtzeitig vom Schulträger – das ist entweder die Stadt oder die Gemeinde – oder von der Grundschule mitgeteilt. Der Wohnort bestimmt, welche Schule(n) für Sie zuständig sind. Informationen hierzu erhalten Sie beim Schulträger oder an einer nahegelegenen Grundschule.
Vor der Einschulung werden alle Kinder in Niedersachsen im Rahmen einer Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihrer Entwicklung und Gesundheit ärztlich untersucht. Dabei werden relevante Stärken und Schwächen des Kindes festgestellt, und Sie erhalten Beratung sowie gegebenenfalls Empfehlungen für Fördermaßnahmen. Die Teilnahme an dieser Untersuchung ist für Ihr Kind verpflichtend, und Sie bekommen eine Einladung dazu.
Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule nicht erfolgreich mitarbeiten kann. In solchen Fällen kann es verpflichtet werden, einen Schulkindergarten zu besuchen, sofern dieser im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers vorhanden ist.
Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes liegt bei der Schulleitung, die dies in Absprache mit Ihnen als Erziehungsberechtigte trifft. In Grundschulen mit Eingangsstufen wird jedoch empfohlen, von einer Zurückstellung abzusehen.
Wenn Ihr Kind zwischen dem 2. Juli und dem 1. Oktober seinen sechsten Geburtstag feiert, haben Sie die Möglichkeit, den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr zu verschieben. Eine Begründung für diese Entscheidung ist nicht erforderlich (Flexibilisierung des Einschulungstermins).