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Interessentinnen und Interessenten können sich gern bewerben!
veröffentlicht: am 01.02.2023 Rathaus und BürgerserviceIm ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.
Gesucht werden in unserer Gemeinde insgesamt 12 Frauen und Männer, die ehrenamtlich am Amtsgericht Gifhorn und am Landgericht Hildesheim als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Für die sog. Haupt- und Hilfsschöffen hat die Gemeinde dem Amtsgericht Gifhorn Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen, aus denen dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die tatsächlichen Schöffen wählt.
Hinsichtlich der sog. Jugend-, Jugendhilfs- und Jugendhauptschöffen stellt die Gemeinde eine Vorschlagsliste auf, die an den Jugendhilfeausschuss des Landkreis Gifhorn geleitet wird, der wiederum aus allen Listen der kreisangehörigen Kommunen eine Vorschlagliste für das Gericht erstellt.
Als Interessenten melden können sich Personen, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die aber auch die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen, um die Verhandlungen genau verfolgen zu können. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können.
Von den Interessenten werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit sowie – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – eine hinreichende gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich!
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und
sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil.
Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Wenn Ihr Interesse geweckt wurde, dann bewerben Sie sich für ein Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) oder für das Amt eines Jugendschöffen und zwar bis zum
08. März 2023 bei der Gemeinde Sassenburg, Rathaus, Bokensdorfer Weg 12. 38524 Sassenburg. Entsprechende Bewerbungsformulare können Sie unter www.schoeffenwahl.de oder von der Internetseite der Gemeinde www.sassenburg.de heruntergeladen werden. Sie können sich auch zu den Dienstzeiten im Rathaus bei Frau Beith, Zimmer 23, Tel. 05371-688-81, melden und die Formulare mitnehmen.