Mikrozensuserhebung (Haushaltsbefragung) 2024

Bereits seit 1957 wird jährlich der Mikrozensus durchgeführt, um schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen zur Nutzung v.a. durch Politik, Verwaltung und Wirtschaft zu erheben. Bei dieser amtlichen statistischen Erhebung werden jährlich rund 1 % aller Haushalte befragt, so auch 2024. Das Landesamt für Statistik wird sich dazu entweder per Brief oder in wenigen Regionen auch über besonders geschulte ehrenamtliche Ergebungsbeauftragte an einen kleinen Teil der Bevölkerung wenden

Nachfolgend die wichtigsten Informationen zum Mikrozensus:

Bedeutung des Mikrozensus

Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft. Sie dienen der Erkenntnis über die Lebensverhältnisse der Bevölkerung, so zum Beispiel der Erkenntnis von sozialen Problemen in ihrer zahlenmäßigen Bedeutung. Diese Kenntnisse sind Voraussetzung für eine effektive Förderung gerade solcher Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen (z.B. Kinder, kranke oder ältere Menschen, Erwerbslose u.a.m.).

Was wird gefragt?

Gefragt werden u.a. allgemeine Angaben (z.B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand), Angaben zur Erwerbstätigkeit und einer evtl. Arbeitssuche, Angaben zur Aus- und Weiterbildung, Angaben zum Lebensunter­ halt sowie im vierjährlichen Wechsel Angaben zur Wohnsituation, zur Krankenversicherung, zum Pendlerverhalten und Fragen zur Gesundheit.

Wie wird ausgewählt?

Für die Befragung wird in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren 1% aller Wohnungen in Deutschland ausgewählt. Dieses Zufallsprinzip bei der Auswahl ist entscheidend dafür, dass aus den Angaben von nur 1% der Bevölkerung auf die für die gesamte Bevölkerung zutreffenden Verhältnisse geschlossen wer­ den kann. Stichprobenergebnisse sind aber nur dann zulässig, wenn die Auswahlanordnung genau eingehalten wird; so kann Ihr Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden: Ihre Mitarbeit ist erforderlich.

Keine Befreiung von der Auskunftspflicht

Der Mikrozensus ist eine amtliche Erhebung, bei der der Gesetzgeber im Mikrozensusgesetz (MZG) für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt hat. Der Auskunftspflicht unterliegen alle Personen, die in der ausgewählten Wohnung einen Wohnsitz haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Befreiung von der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht möglich ist.

Pflicht zur Geheimhaltung, Daten ausschließlich Rohmaterial für die Hochrechnung

Dieser Auskunftspflicht steht die unbedingte Geheimhaltungspflicht Ihrer Angaben seitens der amtlichen Statistik gegenüber. Sobald die erforderlichen Angaben im Statistischen Landesamt vollständig und richtig vorliegen, werden Name und Anschrift von den eigentlichen Daten getrennt und vernichtet. In die Aufbereitung der Daten gehen -vollkommen anonym - nur noch die von Ihnen gemachten Angaben ein. Diese sind unverzichtbares „Rohmaterial" zur Ermittlung der hochgerechneten Ergebnisse. Aus den hochgerechneten Ergebnissen sind keine Rückschlüsse auf die einzelne Auskunft und damit auf die vom jeweiligen Bürger gemachten Angaben mehr möglich.

Es kommt auf jede Auskunft an, auch auf die der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger

Bei dem geringen Stichprobenumfang wird jede Auskunft benötigt, wenn die hochgerechneten Ergebnisse die wahren Verhältnisse in der Bevölkerung widerspiegeln sollen. Bei nicht mehr Erwerbstätigen, besonders bei älteren Personen, fallen umfangreiche Fragenblöcke weg, etwa zur gegenwärtigen Erwerbstätigkeit und zur Arbeitssuche.

Weitere Informationen zum Mikrozensus finden Sie in der beigelegten Kurzinformation sowie auf den Internetseiten des LSN (www.statistik.niedersachsen.de/mikrozensus ). Dort sind auch Musterfragebögen, Gesetzesgrundlagen  usw. abrufbar. Informationen  des Statistischen Bundesamtes  zum Mikrozensus und dessen Methodik finden Sie unter www.mikrozensus.de sowie auf www.destatis.de